Der Anspruch jederzeit auf ein Arbeitszeugnis ist gesetzlich verankert. Damit ist ein Zwischenzeugnis gemeint.
Es besteht die Wahl, zwischen einem qualifizierten Arbeitszeugnis oder einer Arbeitsbestätigung.
Eine Arbeitsbestätigung enthält lediglich den Namen des Beschäftigten, die Stellung/funktion im Betrieb und Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (Vollzeugnis) muss zusätzlich die wichtigen Aufgaben aufzählen, die übertragenen Verantwortungen und Kompetenzen nennen und auf erfolgte Beförderungen hinweisen. Sehr wichtig ist die Beurteilung der Arbeitsleistung und ein Hinweis auf selbstständiges Erledigen der übertragenen Arbeiten. Neben der Beschreibung der Leistung sind Angaben über das Verhalten am Arbeitsplatz und gegenüber Mitarbeitern sowie Kunden zwingend.
Der Grund der Vertragsauflösung kann erwähnt werden, ebenfalls ein Hinweis auf eine mögliche Wiedereinstellung.
Das Arbeitszeugnis soll den Arbeitnehmenden das wirtschaftliche Fortkommen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erleichtern. Daher sollte nicht nur am Ende eines Arbeitsverhältnisses an ein Zeugnis gedacht werden. Wenn Vorgesetzte wechseln und mit ihnen ein gutes Verhältnis bestand, sollte von ihnen ein Zwischenzeugnis verlangt werden. Niemand weiss mit Sicherheit, wie gut die Zusammenarbeit mit dem Nachfolger aussieht. Gute Zwischenzeugnisse können spätere schlechtere Zeugnisse entkräften.
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Obwohl alles klar geregelt zu sein scheint, wissen dies noch längst nicht alle Zeugnisschreiber! Man arbeitet mit Textbausteinen, oder es wird ein früheres Zeugnis eines anderen Mitarbeiters «überschrieben». Wichtig ist, dass die Arbeitmöglichst schnell erledigt ist. Ob da die Objekivität gewahrt ist, bleibt fraglich. Der Zeugnisschreiber muss also wissen, was in einem Arbeitszeugnis drin stehen soll!
Wer sich ins Thema vertiefen möchte: Thomas M. Schwarb, Professor an der Fachhochschule Olten Solothurn, informiert in …(Fast) Alles über das Arbeitszeugnis… umfassend.
Rechtliche Grundlagen
OR Art. 127, OR Art. 128 Ziff. 3, Der Arbeitnehmer hat während und bei der Beendigung des Arbeitsverhälztnisse sowie einige Jahre nach der Beendigung immer Anspruch auf ein umfassndes Arbeitszeugnis. Die Verjährungsfrist von 5 oder 10 Jahren ist umstritten. Eine Einforderung nach längerer Zeit lässt oft keine glaubwürdige Formulierung mehr zu!
OR Art. 330 Abs 2, Vollzeugnis u. Arbeisbestätigung Das Gesetz meint, dass sich das Zeugnis auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken hat. Es handelt sich also um eine Arbeitsbestätigung. Die Wahl dieser Zeugnisform bedeutet jedoch nicht den Verzicht auf ein Vollzeugnis. Als Arbeitnehmer kann man beide Arten verlangen.
OR Art.330a , jederzeitiges Recht auf ein Zeugnis nach OR
OR Art. 341 Abs. 1 , OR Art. 362 Die beiden Artikel in Verbindung sagen, dass der Anspruch auf ein Vollzeugnis unabdingbar und unverzichtbar ist.