Das Rechtsfahrgebot. Sind Verkehrsregeln da, um umgangen zu werden?
Menschlicher Verhaltensaspekt: Passiert es an einem Ort mit Kameraüberwachung und der oder die Täter oder Täterin wird überführt, ist wohl alles klar. Dann läuft es ab wie bei einer Geschwindigkeitsbusse. Es flattert ein Bussbescheid ins Haus, den man ohne weiteres, jedoch ohne Begeisterung bezahlt.
Ist an Stelle einer Kamera ein menschliches Auge, welches das Geschehen wahrnimmt und einen Untersuch auslöst, dann wird diese Person samt Angehörigen mit einem Bann belegt. Dabei müsste die verursachende Person doch einzig und allein auf sich selbst aufgebracht sein! Menschliches Verhalten ist oft nicht durchschaubar! Gelegentlich wird es zur Idiotie! Man ärgert sich über den Tubel, der das verwilderte Fahren nicht tolerieren will! Von Einsicht keine Spur!
Generell gilt in der Schweiz das sogenannte Rechtsfahrgebot. Diese strassenverkehrsrechtliche Vorschrift soll dafür sorgen, dass auf Strassen möglichst weit rechts gefahren werden muss. Dies beinhaltet jedoch nicht das Rechtsüberholen oder das rechts vorbeifahren, deren Bedeutung zudem sehr unterschiedlich ist.
Das Rechtsüberholen, also das Ausschwenken und Wiedereinbiegen, ist immer untersagt und wird innerorts mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.– bestraft. Der Zubringer liegt nicht mehr innerorts. Die zulässige Geschwindigkeit wurde vermutlich nicht oder nicht gravierend übertreten. Neue Regelung ist:
«(…) Rechtsüberholen bedeutet nicht mehr automatisch den Ausweisentzug. Wer auf der Autobahn oder einer Autostrasse rechts überholt, muss nicht mehr in jedem Fall seinen Fahrausweis abgeben. Das Bundesgericht hat seine Praxis der neuen Rechtslage angepasst (Jan. 21).
Rechtsüberholen auf der Autobahn ist bisher vom Bundesgericht ausnahmslos als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gewertet worden. Das bedeutete für den betroffenen Autofahrer stets einen Ausweisentzug für mindestens drei Monate. Wie das Bundesgericht am Freitag mitteilte, hat es nun seine Praxis gelockert.
Die Lausanner Richter begründeten den Schritt mit der vom Bundesrat im Januar 2021 geänderten Bussenliste in der Ordnungsbussenverordnung. Laut dem Bundesamt für Strassen (Astra) soll mit der Neufassung signalisiert werden, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifizieren werden müssen. Somit sei auch ein Ausweisentzug nicht immer zwingend. So wird beispielsweise Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen «nur» mit einer Ordnungsbusse von 250 Franken geahndet….)» Quelle
Auf Schweizer Autostrassen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Autobahn 120 km/h). In den meisten Fällen wird die Höchstgeschwindigkeit mit Rücksicht auf ausländische Verkehrsteilnehmer angezeigt, es gibt aber auch Ausnahmen. Da die Autostrasse und die Zufahrt dazu einspurig sind, ist ein Überholmanöver undiskutabel.
Es war nicht schwer, heraus zu finden wem das Auto gehörte. Den Besitzer darauf angesprochen tat als wüsste er von nichts. Weder er noch seine Frau waren es, Sie wären zu Hause gewesen. Und ob sein Vereinsemblem erkannt wurde, war seine Frage. Er hätte auch nach der Motornummer fragen können. Für etwas sind wohl Kennzeichen am Auto! Nun, das Auto kann auch von einer dritten Person gefahren worden sein. Anstatt in einen Dialog, vielleicht mit einer Entschuldigung einzulenken, wurde gemauert.
Wie es letztlich ausgegangen ist, interessiert mich nicht. Sollte der oder die Fahrerin etwas gelernt haben, wäre es ok. Ob jemand mit solch einer Afferei lernfähig und selbstkritisch genug ist, lässt sich kaum überprüfen.