«(…) Das Finanz-Chaos sorgt für ein gestresstes Arbeitsklima: Die Zahl der Mobbingfälle nimmt zu und die verunsicherten Banker suchen immer mehr professionellen Rat. Mehr bei swisscom: …Mehr Mobbing und Stress unter Bankern…
Nimmt man das Gesundheitswesen heraus und bedenkt man, dass Vorgesetzte öfters als andere mobben, dann wird bewusst, dass jene, die sich als besondere Alphatiere sehen, die grösste Affinität zum Mobbing besitzen…! Daher: Achtung vor den «Whitecoulors» mit Leitungs- und Cheffunktionen!
Nicht umsonst befasste sich die Ärztekammer Nordrhein in Deutschland mit dem Thema: …Mobbing in Klinik und Praxis… . Es wird in anderen Gebieten kaum anders sein! Dem «Import» schlechter Gewohnheit steht ebenso wenig entgegen, wie den guten.
Die Fürsorgepflicht wird aus dem Persönlichkeitsschutz (Zivilgesetzbuch (ZGB 27 ff) abgeleitet weil gesetzlich nicht geregelt. Fragen die das Arbeitsrecht betreffen sind im Obligationenrecht (OR) abgehandelt. Die aus OR 328 abgeleitete Fürsorgepflicht im Arbeitsvertrag zeigt die enge Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. Dem berufliche Fortkommen steht nichts entgegen. Die Interessen eines Arbeitnehmers stossen allerdings an Grenzen zu den Eigeninteressen des Arbeitgebers. Die direkte Auswirkung auf das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses sei erwähnt. Es gilt zum Beispiel der Grundsatz: «Wahrheit vor Wohlwollen». Clevere Arbeitgeber stellen daher uncodierte, transparente Arbeitszeugnisse aus. Wichtige negative Vorkommnisse werden mit Aussagen über Leistung und Verhalten in einer moderaten Sprache verfasst. Sie markieren das so genannte uncodierte Arbeitszeugnis. Die sprachliche Brückentechnik (Peter Häusermann) bildet die Basis für uncodierte, transparente Zeugnisaussagen, welche nach der Unterschrift gut sichtbar mit einem Gütesiegel versehen werden: «Die Firma XYZ bekennt sich zu uncodierten, transparenten Zeugnisaussagen».
Das Gesetz hat die Fürsorgepflicht nicht geregelt. Im Obligationenrecht (OR) werden jedoch Verpflichtungen für den Arbeitgeber gefunden.
Was ist zu schützen?
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Art. 328 OR : Schutz der Persönlichkeit
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Art 328b OR : Datenschutz; «Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.» Personendaten dürfen ergo nur rechtmässig beschafft werden. Die Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen. Die Verhältnismässigkeit muss gegeben sein. Der Arbeitgeber hat sich über die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten zu vergewissern (Datenschutzgesetz (DSG): Art. 4 u. Art. 5 DSG). Hält sich der Arbeitgeber nicht daran, so verletzt er die Persönlichkeit seines Mitarbeiters.
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Gleichstellung von Mann und Frau (Gleichstellungsgesetz,GlG)
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Art. 329-329d OR) Gewährung von Freizeit und Ferien; Art. 329 OR, Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit und Mutterschaftsurlaub ; Art. 329a OR, Ferien; Art. 329b OR, Kürzung; Art. 329c OR, Zusammenhang und Zeitpunkt; Art. 329d OR, Lohn;
Die schützenswerten Lebensgüter, gestzliche Grundlagen:
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Leben und Gesundheit; Art. OR 328 Abs. 2: «Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann». Siehe auch:
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Arbeitsgesetz: Art. 6 Abs. 1 ArG: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. Siehe auch:
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Unfallversicherungsgesetz 82 Abs. 1 UVG Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
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Aber: «Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen» Arbeitsgesetz, ArG Art. 6
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Gleichstellung im Erwerbsleben: Art. 3 GlG, Diskriminierungsverbot, Art.4 GlG, Diskriminierung durch sexuelle Belästigung
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Er darf den Arbeitnehmer nicht überfordern, ihn auch nicht so belasten, dass seine Gesundheit gefährdet wird. Dazu gehört auch der Schutz vor Mobbing (mehr von Mobbing-Zentrale Schweiz: … Was ist Mobbing, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Persönlichkeitsschutz in der öffentlichen Verwaltung und im Unternehmen…
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Körperliche und geistige Integrität, persönliche und berufliche Ehre, Stellung und Ansehen im Beruf (BV Art. 7)
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Freie Meinungsäusserung, BV Art. 16
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Freiheit der gewerkschaftlichen Organisation und Tätigkeit (missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit regelmässig ausübt) OR Art. 336 2
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Schutz des Vermögens, BV Art.26
Empfehlenswert für Arbeitgeber: Handbuch des Arbeitgebers bei Centre Patronal
Empfehlenswert für Arbeitnehmer: Beobachter, Taschenbuch: Arbeitsrecht
sowie: Arbeitsrecht – Der Schweizerische Beobachter online
Für Rat suchende in Sachen Mobbing:
CHO Consulting Herbert Odermatt, Flüelistrasse 25, CH 6072 Sachseln