Dicke Post wie mir scheint! Wozu haben wir ein Datenschutzgesetz (DSG)? Man stelle sich den nachhaltigen Schaden vor, den man so anrichten kann! Beachte:
DSG
Zweck
Art. 1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.
Begriffe
Art. 3
c.besonders schützenswerte Personendaten: Daten über:
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die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
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die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,
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Massnahmen der sozialen Hilfe,
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administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
d. Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
e. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten;
f. Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
g. Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind;
Angebot eingestellt
Die Richter in Bern teilen in einer vorläufigen Prognose die Ansicht des Datenschützers, dass die Datenweitergabe die Persönlichkeit Betroffener verletzen kann. Sie müssten nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber solche Daten erhebe.
Die Informationen seien zur Beurteilung der Eignung eines Bewerbers in der Regel auch weder geeignet noch erforderlich. Den Arbeitnehmern drohe durch die Datenweitergabe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, indem sie bei der Stellensuche oder beim beruflichen Aufstieg benachteiligt werden könnten.
Kein Weiterzug ans Bundesgericht
Dun & Bradstreet hatte argumentiert, dass die weitere Verbreitung des Angebot nach der Intervention des Datenschützers bereits eingestellt worden sei. Auskünfte würden nur noch erteilt, wenn sie zur Prüfung der Eignung eines Stellenbewerbers notwendig und geeignet erscheinen würden.
Laut dem Urteil kann aber trotz dieser Bereitschaft zur Kooperation nicht auf das vorsorgliche Verbot verzichtet werden. Laut dem Anwalt von Dun & Bradstreet wird die Firma den Zwischenentscheid nicht beim Bundesgericht anfechten.
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