Grenzüberschreitende soziale Sicherheit

1. Zugehörigkeit zu einer Sozialversicherung

«Versichert»
Versichert bedeutet grundsätzlich einerseits, dass ein Leistungsanspruch begründet wird,
weil das versicherte Ereignis während der Versicherungszeit eintritt und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind und anderseits in der Regel eine Beitragspflicht dafür besteht.
Die diesbezüglichen Bestimmungen sind im jeweiligen Gesetz geregelt.

1.1 Grenzüberschreitende Sozialversicherung

Sobald jemand in einem andern Land wohnt als er oder sie arbeitet, von einem andern Land aus entlöhnt wird, als dem Erwerbsland oder von einem Land in ein anderes zieht, ergeben sich Fragen um die Zugehörigkeit zum betreffenden Sozialversicherungssystem.

Um die Zuständigkeit zu regeln, unterhält die Schweiz unterhält mit den meisten Industriestaaten und europäischen Ländern Sozialversicherungsabkommen (Staatsverträge). Zudem finden sich in den bilateralen Verträgen mit der Europäischen Union im Abkommen über die Personenfreizügigkeit (APF/FZA) länderübergreifende Bestimmungen.

Ziel der Sozialversicherungsabkommen und des APF/FZA ist
•  die Gleichstellung der Angehörigen beider Vertragsstaaten bezüglich Leistungsansprüche
•  das Vermeiden von Doppelbelastungen der gleichen beitragspflichtigen Person durch Sozialversicherungsbeiträge
 


Grundsätzlich erfolgt die Unterstellung gemäss Erwerbsortsprinzip


Gleichzeitig mit dem APF/FZA trat das revidierte Abkommen mit den EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Fürstentum Liechtenstein und Schweiz) in Kraft; d.h. die Sonderregelungen der EU werden unter den EFTA-Staaten übernommen. Die auf Grund des vorbestandenen Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit dem Fürstentum Liechtenstein weitergehenden Bestimmungen bleiben verbindlich.
Mehr=>

gebo sozialversicherungen ag – bilaterale abkommen – www.gebo.ch

Siehe auch:

Sozialversicherungs- abkommen – BSV – BSV-Online

Sozialversicherungsabkommen: Adressen ausländischer Ministerien

 

 


Schreiben Sie einen Kommentar

Genau hingeschaut