«(…) Das nach wie vor aktuelle Merkblatt vom Mai 1995 gibt Auskunft über die gesetzlichen Kündigungsfristen, die missbräuchliche Kündigung, die Kündigung zur Unzeit sowie die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.» Mehr:
Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann durchaus im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. Die Kündigung allerdings ist ein einseitiger Vorgang. Der eine Vertragspartner erklärt dem anderen Vertragspartner die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Sind sich die beiden Vertragspartner einig, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausserhalb der Kündigungsfristen erfolgen soll, dann kann dies via eines Vertrages über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Ein solcher Vertrag ist nur gültig, wenn dem Arbeitnehmer die ihm zustehenden Rechte (Lohnfortzahlung, Ferien, Kündigungsschutz bei Krankheit usw.) zugestanden werden. Der Arbeitnehmer kann darauf nicht verzichten!
Die Kündigungsfristen sind vom Gesetz her festgelegt (OR, Art. 335 a, b, c).
Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus einem Grund ausgesprochen wird, der in den Katalogen des Art. 336 OR enthalten ist. Daneben kann eine Kündigung aber auch in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verstossen und aus diesem Grund zu einem Entschädigungsanspruch führen, namentlich bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin (Art. 328 OR). Siehe auch
Missbräuchliche Kündigung: diese sind meist schwer beweisbar. Mehr
Sperrfrist z. B. Bei Krankheit. Eine Sperrfrist unterbricht die Kündigungsfrist. Mehr
Seit rund drei Jahren herrschte Rechts-Unsicherheit betreffend Berechnung des Beginns der Kündigungsfrist. Diese ist nun beseitigt. Das Bundesgeericht hat im Urteil 4A_47/2008 vom 29. April 2008 entschieden, dass der Beginn der Kündigungsfrist nach wie vor durch Rückrechnung vom Kündigungstermin aus bestimmt wird.