Männer und Frauen dürfen auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, besonders auch bei der Entlöhnung (Gleichstellungsgesetz GlG 3).
Der Lohn kann in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen unter Beachtung der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge, der Mindestlöhne für ausländische Arbeitskräfte aus „Drittstaaten“ (Nicht-EU/Efta-Staaten) sowie dem Gleichheitsgebot frei festgelegt werden.
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Lohn
Der Lohn nach BV 8/3 umfasst alle Leistungen des Arbeitgebers an die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit. Diese Umfasst: Grundlohn, Inkonvenienzzulagen (Schmutz, Lärm, Vibrationen, Nacht- und Sonntagszulagen), Ferienentschädigung, Gratifikation, Dienstaltersgeschenk sowie auch andere nicht monetäre Leistungen. Davon ausgenommen sind nach unserem Dafürhalten gesetzlich festgelegte Familien- und Kinderzulagen.
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Gleichwertigkeit der Arbeit
Erfolgt eine unterschiedliche Lohnzahlung für eine vergleichbar gleichwertige Arbeit und fehlen die sachlichen Gründe dafür, so handelt es sich um eine Ungleichbehandlung. Allerdings gilt der Vergleich nur innerhalb des gleichen Betriebes am gleichen Ort.
Der Vergleich mit anderen Betrieben, Gemeinden und Kantonen ist nicht zulässig, weil meist unterschiedliche Lohnsysteme zur Anwendung kommen oder der interne Vergleich andere Massstäbe kennt. Unternehmungen die an verschiedenen Orten angesiedelt sind, können zwar ein gleiches Lohnsystem haben. Da sie aber den lokalen Arbeitsmarkt beachten müssen, können Unterschiede von Betrieb zu Betrieb vorkommen.
Will sich ein Arbeitgeber gegen Lohndiskriminierung schützen, tut er gut daran, seinem Lohnsystem ein Bewertungssystem für die einzelnen Funktionen zu Grund zu legen (Arbeitsplatzbewertung, Funktionsbewertung). Ob die Lohngleichheit eingehalten ist, können Arbeitgeber auf einfache Weise selber überprüfen. Mehr unter EBG.admin: …Logib: Selbsttest Lohngleichheit…
Man spricht von Geschlechtsdiskriminierung bei Lohnunterschieden, wenn sich diese an geschlechtsspezifischen Merkmalen orientieren, ohne dass für die Art der Tätigkeit eine sachliche Begründung erkennbar ist.
Anforderungsmerkmale die von Angehörigen des einen Geschlechts wesentlich leichter und anteil-/mengenmässig wesentlich öfters oder häufiger erfüllt werden können als von Angehörigen des anderen Geschlechts, sind dann geschlechtsspezifisch diskriminierend, wenn sie nicht sachlich begründet sind.
Alsgeschlechstspezifisch gelten z. B. Kraft oder Körpergrösse.Psychische, zwischenmenschliche oder geistige Fähigkeit, auch Intelligenz gelten als nicht geschlechtsspezifisch.
Wenn eine Lohndiskriminierung vermutet wird, oder wenn eine solche von einer betroffenen Person geltend gemacht wird, sieht das GlG eine Beweislasterleichterung vor.