Fürsorgepflicht des Arbeitgebers


Gerade in der Krisenzeit, wäre es für Arbeitgeber wichtig, dem Umstand «Mobbing» ein spezielles Augenmerk zu schenken! Wenn jemand aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden soll bzw. muss, dann bitte mit sachlicher Begründung! Eine Entlassung allein ist schon genügend hart, da braucht es nicht noch Psychoterror, um einen Mitarbeiter, der bisher seine volle Kraft dem Betrieb zur Verfügung gestellt hat, fertig zu machen. Lesen Sie bei cash: …Krisenzeit ist Mobbingzeit…

«(…) Das Finanz-Chaos sorgt für ein gestresstes Arbeitsklima: Die Zahl der Mobbingfälle nimmt zu und die verunsicherten Banker suchen immer mehr professionellen Rat. Mehr bei swisscom: …Mehr Mobbing und Stress unter Bankern…

Die Studie «Mobbing und andere psychosoziale Spannungen am Arbeitsplatz in der Schweiz» (seco): zeigt S. 23 u. S. 53, dass Vorgesetzte die grösste «Tätergruppe» darstellt! Ausgerechnet die Vorgesetzten, welche den verlängerten Arm des Arbeitgebers darstellen! Interessant ist auch, dass der Gesundheitsbereich besonders negativ auffällt (S.48). Die «Täter handeln meist allein oder in Kleingruppen von 2 – 4 Personen (S. 50). Gemobbte sind häufiger krank, haben mehr Fehlzeiten, kündigen öfters, oder gehen früher in Pension.

Nimmt man das Gesundheitswesen heraus und bedenkt man, dass Vorgesetzte öfters als andere mobben, dann wird bewusst, dass jene, die sich als besondere Alphatiere sehen, die grösste Affinität zum Mobbing besitzen…! Daher: Achtung vor den «Whitecoulors» mit Leitungs- und Cheffunktionen!

Nicht umsonst befasste sich die Ärztekammer Nordrhein in Deutschland mit dem Thema: …Mobbing in Klinik und Praxis… . Es wird in anderen Gebieten kaum anders sein! Dem «Import» schlechter Gewohnheit steht ebenso wenig entgegen, wie den guten.

Die Fürsorgepflicht wird aus dem Persönlichkeitsschutz (Zivilgesetzbuch (ZGB 27 ff) abgeleitet weil gesetzlich nicht geregelt. Fragen die das  Arbeitsrecht betreffen sind im Obligationenrecht (OR) abgehandelt. Die aus OR 328 abgeleitete Fürsorgepflicht im Arbeitsvertrag zeigt die enge Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. Dem berufliche Fortkommen steht nichts entgegen. Die Interessen eines Arbeitnehmers stossen allerdings an Grenzen zu den Eigeninteressen des Arbeitgebers. Die direkte Auswirkung auf das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses sei erwähnt. Es gilt zum Beispiel der Grundsatz: «Wahrheit vor Wohlwollen». Clevere Arbeitgeber stellen daher uncodierte, transparente Arbeitszeugnisse aus. Wichtige negative Vorkommnisse werden mit Aussagen über Leistung und Verhalten in einer moderaten Sprache verfasst. Sie markieren das  so genannte uncodierte Arbeitszeugnis. Die sprachliche Brückentechnik (Peter Häusermann) bildet die Basis für uncodierte, transparente Zeugnisaussagen, welche nach der Unterschrift gut sichtbar mit einem Gütesiegel versehen werden: «Die Firma XYZ bekennt sich zu uncodierten, transparenten Zeugnisaussagen».

Das Gesetz hat die Fürsorgepflicht nicht geregelt. Im Obligationenrecht (OR) werden jedoch Verpflichtungen für den Arbeitgeber gefunden.

Was ist zu schützen?

  • Art. 328 OR : Schutz der Persönlichkeit
  • Art 328b OR : Datenschutz; «Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.»  Personendaten dürfen ergo nur rechtmässig beschafft werden. Die Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen. Die Verhältnismässigkeit muss gegeben sein. Der Arbeitgeber hat sich über die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten zu vergewissern (Datenschutzgesetz (DSG): Art. 4 u. Art. 5 DSG). Hält sich der Arbeitgeber nicht daran, so verletzt er die Persönlichkeit seines Mitarbeiters.
  • Gleichstellung von Mann und Frau (Gleichstellungsgesetz,GlG)
  • Art. 329-329d OR) Gewährung von Freizeit und Ferien; Art. 329 OR, Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit und Mutterschaftsurlaub ; Art. 329a OR, Ferien; Art. 329b OR, Kürzung; Art. 329c OR, Zusammenhang und Zeitpunkt; Art. 329d OR, Lohn;

Die schützenswerten Lebensgüter, gestzliche Grundlagen:

  • Leben und Gesundheit; Art. OR 328 Abs. 2: «Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann». Siehe auch:
  • Arbeitsgesetz: Art. 6 Abs. 1 ArG: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. Siehe auch:
  • Unfallversicherungsgesetz 82 Abs. 1 UVG Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
  • Aber: «Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen» Arbeitsgesetz, ArG Art. 6
  • Gleichstellung im Erwerbsleben: Art. 3 GlG, Diskriminierungsverbot, Art.4 GlG, Diskriminierung durch sexuelle Belästigung
  • Er darf den Arbeitnehmer nicht überfordern, ihn auch nicht so belasten, dass seine Gesundheit gefährdet wird. Dazu gehört auch der Schutz vor Mobbing (mehr von Mobbing-Zentrale Schweiz: … Was ist Mobbing, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Persönlichkeitsschutz in der öffentlichen Verwaltung und im Unternehmen…
  • Körperliche und geistige Integrität, persönliche und berufliche Ehre, Stellung und Ansehen im Beruf (BV Art. 7)
  • Freie Meinungsäusserung, BV Art. 16
  • Freiheit der gewerkschaftlichen Organisation und Tätigkeit (missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit regelmässig ausübt) OR Art. 336 2
  • Schutz des Vermögens, BV Art.26

Empfehlenswert für Arbeitgeber: Handbuch des Arbeitgebers bei Centre Patronal
Empfehlenswert für Arbeitnehmer: Beobachter, Taschenbuch:  Arbeitsrecht
 sowie: Arbeitsrecht – Der Schweizerische Beobachter online

Für Rat suchende in Sachen Mobbing:

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CHO Consulting Herbert Odermatt, Flüelistrasse 25, CH 6072 Sachseln

Tel: +41 41 660 39 79, FAX :+41 41 661 17 00, Mail: cho-consulting(at)bluewin.ch Stellengesuche


4 thoughts on “Fürsorgepflicht des Arbeitgebers”

  1. Die Forderung müsste heissen: gleicher Lohn für gleiche Leistung.
    Wer absolute Gleichheit verlangt, negiert, dass Männer und Frauen unterschiedliche Stärken, unterschiedliche Interessen und unterschiedliche Neigungen haben.
    Ein Arbeitgeber stellt je nach Profil und Interessen und Leistungsfähigkeit, die in Arbeitszeugnissen verewigt sind, eine Frau ganz gezielt ein! Der Arbeitgeber negiert ganz gezielt das GIG.

    Frauen müssen, und das kann ich beweisen, mehr leisten, um nur 20% statt mehr, weniger als Männer zu verdienen. Täten sie dies nicht, erhielten sie die Stelle gar nicht! Ich kenne die Kalkulation die Personalchefs. Wenn eine Frau den Job besser machen kann (Schwangerschaftsrisiko bis 50 Argument, danach 50+ Argument [Figgi & Müli]) und er erst noch 20 – 30 % einsparen kann, dann nimmt er die Frau, wenn sie dann noch gut aussieht…. ist das sicherlich auch ausschlaggebend.

    Ich hatte stets einen «Frauenjob» und die Frauen waren meist meine größte Konkurrenz, nur des Lohnes wegen!

    Leider haben die Frauen sich damit abgefunden, zumindest in der Schweiz.

    Carolus Magnus

  2. @Carolus Magnus: Mobbing unbeweisbar, Gleichstellung.
    Mobbing könnte schon bewiesen werden. Das fatale an der Geschichte ist meist, dass die betroffene Person mit Arbeit mehr als eingedeckt ist, und, dass sie meist zu spät merkt, was da abläuft. Dann kann man nicht noch Facts sammeln… Und es gibt praktisch keine Weg weisenden Gerichtsurteile. Wenn sich jedoch eine gemobbte Person oder jemand er sexuell belästgt wird, frühzeitig der richtiegen Person anvertraut, kann dagegen schon etwas unternommen werden. Ich war selber schon Ansprechperson und es gab darauf hin Resultate! Dabei musste nicht die gemobbte/beläatigte Person über die Klinge springen!

    Was die Gleichstellung betrifft, gibt es bestimmt noch zu tun. Nicht alle verstehen das gleiche darunter. Wenn ein Betrieb beispielsweise seine Funktionen sauber definiert hat, spielt es keine Rolle, ob m oder f diese ausübt. Für Lohngleicchheit ist dann gesorgt.
    Wer für gleiche Arbeit gleichen Lohn verlangt, vergisst, dass es darauf ankommt, in welcher Zeit die Arbeit geleistet werden soll. Die Forderung müsste heissen: gleicher Lohn für gleiche Leistung.
    Wer absolute Gleichheit verlangt, negiert, dass Männer und Frauen unterschiedliche Stärken, unterschiedliche Interessen und unterschiedliche Neigungen haben. Bei Berufen, wo das räumliche Denken oder das räumliche Vorstellungsvermögen sehr wichtig ist, findet man signifikant weniger Frauen. In den Lehrerberufen ist das Verhältnis etwa ausgeglichen.

    «(…) Frauen haben nicht versagt – sie haben nur darin versagt, so zu sein wie die Männer. )» (Allan & Barbara Pease)

  3. und der Gleichstellungsartikel ist nach mehr als 20 Jahren noch immer nicht umgesetzt. Nach der Klimalüge, der Passivrauchlüge zumindest in der Schweiz der drittgrößte Hoax.

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