Missbräuchliche Kündigung


 

Entscheide der höchsten richterlichen Instanz zeigen, dass es sich bei der missbräuchlichen Kündigung um ein heikles Thema handelt. Wer eie Kündigung aussprechen will, tut gut daran, die Fakten sorgfältig zu sammeln und auch, das Risiko der Missbräuchlichkeit vorher zu klären. 

Gesetzliche Grundlagen:

Missbrauchstatbestände: Art. 336 OR;
Höhe der Entschädigung: Art. 336a OR;
Einsprache- und Klagefrist: Art. 336b OR.

Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus einem Grund ausgesprochen wird, der in den Katalogen des Art. 336 OR enthalten ist. Daneben kann eine Kündigung aber auch in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verstossen und aus diesem Grund zu einem Entschädigungsanspruch führen, namentlich bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin (Art. 328 OR).

Beispiele:

  • Kündigung des Arbeitnehmers nach 44 Dienstjahren kurz vor Erreichung des Pensionsanspruches und ohne zureichende Gründe (BGE 132 III 115);
  • Kündigung wegen Rauchallergie des Arbeitnehmers, ohne dass der Arbeitgeber das zum Schutze des Arbeitnehmers billigerweise Zumutbare unternommen hat (BGE 132 III 257)
  • Bei einer Änderungskündigung erwog das Bundesgericht, dass eine Anpassung des Arbeitsvertrags an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse möglich und zulässig sein muss. Missbrauch kann allerdings vorliegen, wenn eine unbillige Änderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durchgestzt werden soll, für die weder marktbedingte noch betriebliche Gründe bestehen, und die Künigung als Druckmittel verwendet werden soll, um den Arbeitnehmer zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. (BGE 123 III 246)
  • Kündigung des Mitarbeiters wegen Leistungseinbusse infolge von Mobbing (BGE 125 III 70)

Wer die Missbräuchlichkeit einer Kündigung geltend machen will, muss zwei Fristen einhalten, die Einsprachefrist und die Klagefrist. Die Einsprache muss schriftlich erklärt werden und beim Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses eingetroffen sein. Die Klage muss innert 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werden – hier genügt es, dass die Klage am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Datum des Poststempels). Bei Versäumnis einer dieser Fristen verwirkt der Entschädigungsanspruch.

Quellen:

Centre Patronal/Arbeitsrecht/Missbräuchliche Kündigung Nr. 122 – Febr. 2009

Bezirksgericht Zürich Recht Arbeit

Aus dem personalblog:

14. Februar 2009: Wegen den schwerwiegenden Konsequenzen für Arbeitnehmende, soll die Entlassung nur im Ausnahmefall erfolgen. Bei Massenentlessungen sind gesetzliche Auflagen zu beachten. Siehe in: Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis

25. Juli 2008: Die Schweiz kennt ein sehr freiheitliches Kündigungsrecht. Der Kündigungsschutz ist zeitlich beschränkt und gilt nur bei Krankheit, Unfall, Militärdienst u.a. «Mehr: Kündigung, Kündigungsfrist und Kündigungsschutz

10. Mai 2007: » Ziel: Beseitigung personeller Überdeckung» in: P6 Personalfreistellung

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