Seit 1. Januar 2011 muss bei Streitigkeiten, die vor Gericht ausgetragen werden sollen, zuerst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Erst wenn keine Schlichtung zustande gekommen ist, kann die Angelegenheit an das zuständige Gericht weitergezogen werden.
Schlichtungsbehörden wie Gerichte stellen für ihren Aufwand Gerichtskosten in Rechnung. Ausnahmen: Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.- und ohne Rücksicht auf den Streitwert, Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz und dem Mitwirkungsgesetz (Art. 113 f Zivilprozessordnung – ZPO).
Nach Art 113 ZPO gibt es in Schlichtungverfahren keine Parteientschädigungen. Ansonsten hat vor Gericht die im Prozess unterliegende Partei der Gegenpartei entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten für die berufsmässige Vertretung zu bezahlen (Art.95, 106 ZPO).
Verfügt jemand nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um einen Prozess zu fürhen, besteht Anspruch auf auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Rechtsbegehren darf nicht zum Vorneherein als aussichtslos gelten. Juristische Personen sind nicht anspruchsberechtigt (Art. 117 ZPO). Die Gerichte sind zuständig für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art 119 ZPO).
Die Leistungen des Staates bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege sind nicht definitiv. Sie stehen unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Abschluss des Prozesses. Sobald die mittellose Partei finanziell in der Lage ist, kommt sie zum «Handkuss»!. Der Anspruch der Unentgeltlichkeit verjährt zehn Jahre nach Abschluss des prozesses (Art. 123 ZPO)
Gut zu wissen:
- Liegt der Streitwert unter 30’000 Franken, ist das Verfahren meist mündlich.
- Zunächst wird ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter durchgeführt. Die Parteien müssen persönlich erscheinen, dürfen sich aber von einem Anwalt begleiten lassen.
- Das Gestz sieht keine Protokollierung vor. Der Friedensrichter darf Notizen als Gedankenstützen aufschreiben, muss sie aber später vernichten.
- Erfolgt beim Schlichtungsverfahren keine Einigung, so kann die Klage beim zuständigen Gericht (Arbeitsgericht) eingereicht werden.
- Liegt der Streitwert unter 30’000 Franken kommen besondere Verfahrenserleichterungen zum Tragen. Siehe Art. 247 ZPO
- Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis Fr. 30’000 werden keine Gerichtskosten in Rechnung gestellt (es wird auch kein Kostenvorschuss erhoben). Ausnahme: Mutwilligkeit!.
- Man kann sich also mit der Höhe des Streitwerts ein leichteres oder erschwertes Prozessieren gestalten. Man kann eine Forderung vorerst nur teilweise und unter 30’000 Franken einklagen. Dies stellt keine Rechtsumgehung dar – ist also gestattet.
Lesenswert am Beispiel des Kantons Luzern: … Wie leite ich eine Klage vor Arbeitsgericht ein?…
auch: Referat_RePrAG_10022010
Die massgeblichen Gesetze:
- ZPO : Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)
- GlG: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz)
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG)
- Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)
Es lohnt sich, wohl zu überlegen, ob und wie man streiten will! Ein Rechtsanwalt meinte einmal dazu: «Die Summe, um die es geht ist immer gleich gross. Die Frage, zu wem sie sich verschiebt ist eine andere!»
Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.
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Es lohnt sich, einen Blick ins Finanzblog von Stephan Marti zu werfen!