Der schweizerische Versicherungsverband meinte schon früher, dass der Umwandlungssatz für Pensionskassen noch weiter gesenkt werden müsse. Lesen Sie unter Umwandlungssatz, Überschussverteilung und …
UmwandlungssatzProzentsatz, dessen Höhe vom Bundesrat aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung festgelegt wird. Der Umwandlungssatz dient zur Berechnung der Altersrente aufgrund des im Rücktrittsalters vorhandenen Altersguthabens (Altersguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz = jährliche Altersrente). Der Umwandlungssatz beträgt zur Zeit 7,2% (Stand 1998). Er wird ebenfalls verwendet für die Berechnung der Invalidenrenten nach BVG.
Dass die Versicherungen bezüglich künftiger Leistungen die pessimistische Welle reiteten ist erklärbar. Ein Argument ist die höhere Lebenserwartung. Aber man hat die Erhöhung der Lebenserwartung jahrelang verschlafen, obwohl das Zahlenmaterial vorhanden gewesen wäre. Die zunehmende Bewegungsarmut und Verfettung der Menschen wird kaum höhere Lebenserwartung erzeugen. Aber dieser Aspekt wird man wohlweislich bewusst ausblenden. Ausserdem wird die Lebenserwartung kaum ins Unermessliche weiter steigen. Die Kurve verläuft asymptotisch und wird zunehmend flacher.
Einerseits wollen die Versicherer die künftigen Rentenleistungen kürzen. Andererseits wollen sie vom Kapital der Versicherten möglichst viel profitieren.
Der Umwandlungssatz hat nicht die Funktion, den Versicherungsgesellschaften garantierte Renditen zu verschaffen. Deshalb ist für die Renditeerwartungen auf den Anlagemix der Pensionskassen (Nominalwerte und Sachwerte wie Aktien und Immobilien) abzustellen, keineswegs aber, wie von den Versicherungsgesellschaften gefordert, nur auf Bundesobligationen minus einem «Scherheitsabschlag». Weiter sind wir der Meinung, dass für die Festlegung des Umwandlungssatzes Verwaltungskosten (Rentenexkassokosten) nicht berücksichtigt werden dürfen. Erreichen die Versicherungsgesellschaften die von ihnen gewünschte Eigenkapitalrendite nicht, darf dies nicht zu einer Absenkung des Umwandlungssatzes führen, denn Zweck des BVG ist es nicht, den Lebensversicherungen hohe Gewinne zu verschaffen, sondern den Versicherten gute Vorsorgeleistungen zu erbringen (SP an BSV, 28. 04. 06)
Die Lebensversicherer haben in den letzten Jahren im Geschäft mit der beruflichen Vorsorge (BVG) 13 bis 18 Prozent Eigenkapitalrendite erzielt. Dies zeigen bisher unveröffentlichte Daten der Aufsichtsbehörde. Die GPK des Nationalrats überprüft nun die Gewinnverteilung.
Ein Streit um die Gewinne in der Altersvorsorge (NZZ) ist nicht unberechtigt. Von der Rendite des Kapitals der Versicherten werden saftige Anteile abgeführt. Die Lebensversicherer leben offenbar gut aus den Überschüssen aus der Verwaltung des BVG-Kapitals (Berufliche Vorsorge).
Bundesrat Merz bestätigte am 26. 9. 07 im Ständerat (Interpellation Trix Heberlein), dass der einem speziellen Fonds zugewiesene Überschussanteil der Versicherten in einem Jahr höchstens zu zwei Dritteln ausgeschüttet wird. Diese Praxis diene einer Glättung der Auszahlungen für ertragreiche und schlechtere Jahre. Diese Ausschüttung müsse spätestens nach fünf Jahren erfolgen. Damit seien die Lehren aus den Jahren 2001 und 2002 mit hohen Börsenverlusten gezogen worden.
Merz bestätigte weiter, dass Berechnungen des Bundesamtes für Privatversicherungen für die Jahre 2003 bis 2006 unter Anwendung der in einer Verordnung definierten Mindestquote für die Gewinnverteilung (Bruttoprinzip) eine Eigenkapitalrendite der Lebensversicherer in diesem Geschäftsbereich von 13 bis 18 Prozent ergaben (NZZ 11.9. 07). Bei Anwendung des für die Versicherten günstigeren Nettoprinzips würden 500 bis 700 Millionen Franken jährlich anders verteilt. Merz präzisierte jedoch, dies seien Modellrechnungen gewesen, was insofern zutrifft, als die Aufsichtsbehörde mit einem theoretischen Eigenkapital von 5% des Deckungskapitals rechnete. Die reale Eigenkapitalrendite könne er nicht kommentieren, weil gesetzlich gar keine Zuweisung von Eigenkapital an diesen Geschäftsbereich vorgeschrieben sei, sagte der Finanzminister. Das löste im Ständerat wiederum Erstaunen aus. Für die Versicherer ergäben sich bei einem kleineren Eigenkapitalanteil als 5% aufgrund der Daten des Bundesamtes noch höhere Renditen.
Trix Heberlein und Eugen David, der seinerzeit als Kommissionssprecher für die Gesetzesbestimmungen zur Transparenz und zur Überschussverteilung fungiert hatte, äusserten sich unzufrieden angesichts der schwer durchschaubaren Regelungen und Antworten des Bundesamtes für Privatversicherungen. David begrüsste, dass sich die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates des Themas angenommen hat, und kündigte an, aufgrund dieser Abklärungen werde die Sozialkommission eine Gesetzesänderung prüfen müssen
Über Transparenz in der beruflichen Vorsorge wurde viel geredet und geschrieben. Auf dem Papier sieht alles geregelt aus. Aber es besteht doch der Verdacht, dass die Interessen der Versicherer über proporzional zu jenen der Versicherten gewichtet wurden. Ziel einer Vorsorgeversicherung müsste sein, die Erträge für die Versicherten zu maximieren. Es ist sicher keine einfache Aufgabe ein solches Werk zu finanzieren und die riesigen Geldsummen sicher und mit genügend Ertrag anzulegen. Wäre nicht die Ertragsmaximierung für die Versicherten das Ziel, bekäme das Thema Rentenklau besonderes Gewicht. Das Einsäulenprinzip kann für die Versicherten kaum ein Ziel sein. Da aber das Drei-Säulenprinzip längst nicht für alle greift, wäre die Reduktion auf zwei Säulen eine Alternative. Die Integration der zweiten (BVG) in die erste Säule (AHV) müsste ein langfristiges Ziel sein. Die Idee eines Zweisäulensystems ist nicht neu. Die komplexität ist offenbar zu gross. Zwei unerschiedliche Systeme, nämlich ein Kapitaldeckungsverfahren (BVG) und ein Kapitalumlageverfahren (AHV) unter einen Hut zu bringen dürfte nicht so einfach sein. Das Bundesamt für Sozialversicherungen würde die Verantwortung tragen da es sich um eine Sozialversicherung handelt. Die Privatversicherungen würde sich auf das Kerngeschäft: die «privaten Versicherungen» konzentrieren. Ein Zweisäulenprinzip unter einem Dach würde Verwaltungskosten reduzieren und Ungleichheiten ausschalten.