Die Kontaktaufnahme im Rahmen der Stellensuche bzw. Auslese der Kandidaten stellt bereits eine Rechtsbeziehung her. Sie ist als Vorwirkung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht zu betrachten. Daraus folgen u. U. Schadenersatzansprüche bei treuwidrigem Verhalten, «Culpa in Contrahendo». Doch auch bei einwandfreiem Verhalten ergeben sich daraus Ansprüche:
Ist der / die Stellensuchende zu einem Vorstellungsgespräch vorgeladen worden, trägt der potenzielle Arbeitgeber die Kosten für Reise, Übernachtung und Verpflegung, es sei denn, der Auslagenersatz werde im Voraus ausdrücklich abgelehnt. Es ist unwichtig, ob die bewerbende Person die Stelle annimmt oder nicht.Keine Spesenentschädigung darf erwartet werden, wenn man von sich aus das persönliche Gespräch gesucht hat.
Grundlage: «Arbeitsvertrag», Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Ullin Streif Adrian von Kaenel; OR Art. 320, N15, Auslagenersatz beim Vorstellen; auch Rehbinder N7; Brunner N5; Kuhn 3/2.7.1; JAR 1990 S.228
Lohnausfall kann gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber nicht geltend gemacht werden. Doch hat der bisherige Arbeitgeber beim gekündigten Arbeitsverhältnis die nötige Zeit zur Stellensuche zur Verfügung zu stellen. Den Lohnausfall trägt also der bisherige Arbeitgeber.
Der/ die Stellenbewerbendende kann beim Scheitern der Bewerbung alle Unterlagen zurück verlangen. Sind in seinem Einverständnis psychologische Tests oder graphologische Gutachten gemacht, sind Arztberichte eingeholt worden, darf die bewerbende Person verlangen, dass diese Unterlagen vernichtet werden. Es besteht auch ein Einsichtsrecht in diese Unterlagen. Der Datenschutz muss gewahrt sein.
Während man Kadermitarbeitern die Vorstellungsspesen anstandslos vergütet, glaubt man oft, dies bei den übrigen Bewerbenden nicht tun zu müssen. Das ist ein Verstoss gegen die Gleichbehandlung.
Vorvertragliche R’beziehungen und Einstellungsverweigerung: Erst wenn der an einer Einstellung interessierte AG den Bewerber zur persönlichen Vorstellung aufgefordert hat, entsteht ein Auftragsverhältnis mit Auswirkung auf die Tragung der Vorstellungskosten gem. Art. 402 I. (Fahrtkosten, Verdienstausfall). Ein Aussschluss dieser Kosten ist möglich. Die bei der Bewerbung eingereichten mündlichen oder schriftlichen Informationen unterliegen wegen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht (culpa in contrahendo) der sorgfältigen Verwahrung. Erweckt der AG den Eindruck, es werde sicher zu einer Anstellung kommen, so wird er Schadenersatzpflichtig (culpa in contrahendo). Wird durch die Ablehnung eine geschlechtsbezogene Diskriminierung begangen, können Entschädigungsansprüche wie Schadenersatz und Genugtuung entstehen (GlG 3/5). Es kann auch eine schriftliche Begründung der Verweigerung verlangt werden (GlG 8). Die Entschädigung darf den Betrag von 3 Monatslöhnen nicht übersteigen(GlG5IV).
Bei ärztlichen Eignungsgutachten darf der Arzt mit Rücksicht auf die ärztliche Schweigepflicht dem AG lediglich Aussagen über die Tauglichkeit des Bewerbers für den in Aussicht genommenen A-Platz machen, nicht aber ihm die genaue Diagnose mitteilen. Quelle: Manfred Rehbinder, Arbeitsrecht 1999, Abschluss Einzelarbeitsvertrag (Die Quellenadresse ist leider nicht mehr abrufbar! odh 29. 09. 2010).
a) Ausschreibung und Bewerbung
198) Mit der Ausschreibung lädt der Arbeitgeber dazu ein, Vertragsverhandlungen aufzunehmen. Die Ausschreibung ist kein Antrag. Aus culpa in contrahendo (siehe auch =>) kann der Arbeitgeber trotzdem zum Ersatz von Kosten verpflichtet sein. Die Bewerbung ist wie die Ausschreibung ebenfalls nur ein Ersuchen um Vertragsverhandlungen und kein Antrag. Zur vorvertraglichen Auskunfts- und Offenbarungspflicht s. BGE 132 II 161 (Fall, wo BGer das OR subsidiär im Kontext einer öffentlich-rechtlichen Anstellung anwendet).
Läuft die Konjunktur auf Hochtouren, sind die Fachkräfte knapp. Dann ist man bereit, alles daran zu setzen, um die Leute auch zu bekommen. In diesem Fall ist man gerne bereit, Vorstellungsspesen vollständig zu übernehmen. Läuft die Konjunktur nicht, dann ist die Nachfrage nach Stellen gross. Nun glaubt man, man könne die Kosten den Bewerbenden aufbürden. Diese würden sie der Not gehorchend stillschweigend tragen. Einmal so, einmal anders!
Es ist eine Frage des Stils und der Image-Pflege eines Betriebes oder einer Organisation, wie man mit Bewerbenden, die ja auch künftige Mitarbeitende werden können oder mindestens eine gute Meinung von diesem Betrieb nach aussen tragen können, umgehen will. Und es ist eine Frage der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit, ab welchen Distanzen Vergütungen geleistet werden sollen. Es ist klar, dass man Bewerbenden die aus dem Nah- und Wohnbereich kommen, keine Reisekosten vergütet.
Reden Sie mit der Firma! Weisen Sie auf die gestzliche Lage in der Schweiz hin (im Artikel, Zitat).
Korrekt und fair ist es, wenn zum Vorne herein, also spätestens bei der Einladung zur Vorstellung darauf hingewiesen wird, dass die Vorstellungsspesen zu Lasten des Bewerbers anfallen. Alles andere ist unanständig.
Es liegt auch am Bewerber, sich vor der Vorstellung zu erkundigen. Wer gutes Potenzial anzubieten hat, braucht sich deswegen nicht zu schienieren.
Wenn das Geschäft auf deutschem Boden abgewickelt wurde, kann angenommen werden, dass deutsches Recht gilt. Diese Einzelheiten sind mir unbekannt.
Leider ist es so, dass dieses Thema sehr stiefmütterlich behandelt wird. Viele Personalverantwortliche kennen das Recht nicht oder sie handeln unanständig. Dies ist so, weil die potenziellen Arbeitnehmer sich kaum getrauen zu reklamieren. Dies ist besonders dann der Fall, wenn mehr Stellensuchende als Stellen vorliegen (Angebot und Nachfrage). Sobald gewisse Berufe zu Mangelware werden, sieht die Situation anders aus.
Ob die Reklamation schicklich ist, muss jeder Einzelne selber beurteilen. Sind Distanz und der Zeitaufwand gering, ist eine Reklamation nicht angebracht, sonst schon. Man soll aber nicht kleinlich sein.
Leider musste ich auch die schmerzliche Erfahrung machen, das mir die Reisekosten von Berlin nach Leipzig und zurück von einem Schweizer Unternehmen aus der IT Branche nicht bezahlt werden. Insbesondere noch durch den Umstand das das Bewerbungsgespräch am Sonntagabend um 19.30 stattfand weil das Mitglied der Geschäftsleitung sich in Leipzig zur Schulung aufhielt.
Da kann man nur den Kopf schütteln. Aber mit Stellensuchenden kann man es ja machen.
Tenor:
Rechnungsstellung für Bewerbungsgespräch in Leipzig
Sehr geehrter Herr…
Leider können wir diese Rechnung weder akzeptieren noch begleichen.
Es ist üblich (und da bin ich mir sicher in Deutschland genauso wie in der Schweiz), dass wenn sich jemand bewirbt, der Bewerber die Kosten selber trägt.
Ausnahmen gibt es sicherlich, aber diese müsste vor dem Bewerbungsgespräch in gegenseitigem Einverständnis besprochen und vereinbart werden.
Es wurden keinerlei Vereinbarungen für das Vorstellungsgespräch in Leipzig getroffen.
Was würden Sie mir empfehlen?
Hallo !
Habe jetzt gerade so einen Fall mit einer grösseren Firma.
Firma macht Inserat –> Ich Bewerbe mich –> 2 (!!) Vorstellungsgespräche mit Total 290 Km Autofahrt (..), –> Firma sagt ab..
Nun habe ich Spesen nachgefragt (200.- Fr. fürs Auto) und die Firma weigert sich und Zitiert irgend einen Professor Wolfgang Portmann. Auf telefonische Nachfrage hin wurde man auch noch pampig und meinte man hätte noch nie Spesen bezahlt für so etwas…..
Wie geht man nun vor ? Über das Arbeitsgericht ? Oder Zivilrechtlich über Betreibungsweg, Bezirksgericht ?
Ist das definitiv gemäss obiger Erklärung, dass die die Kosten übernehmen müssen.
Würde mich Interessieren
Gruss Nebelspalter
Hallo miwi
Bevor Sie zum Rechtsanwalt gehen, schreiben Sie doch erstmals einen Brief. Ein Hinweis auf die gesetzliche Situation kann hilfreich sein. Aus meiner Praxis war die Handhabe so: Wer aus dem Einzugsgebiet kam, wo sich die Arbeitnehmenden ihren Wohnsitz genommen hatten, bekam keine Vergütung von Vorstellungsspesen. Je nach Funktion des potenziellen Stelleninhabers hatte der Linienvorgesetzte die Kompetenz, ein Mittagessen anzubieten.
Ansonsten wurde das Bahnbillet zweiter Klasse, sowie die Verpflegung, allenfalls mit Übernachtung übernommen. Und liess man jemanden aus dem Ausland anreisen, dann musste das betriebliche Interesse relativ gross sein. Es wurden die effektiven Kosten vergütet. Allerdings hat man kommuniziert, welche Ansätze gelten; z. B.: Bahn 2. Kl.
Etliche Betriebe kneifen sich um die Vorstellungsspesen, weil die Bewerbenden kaum reklamieren werden…! Es wird einfach die spezielle Situation ausgenützt. Man darf aber erwähnen, dass es Musterunternehmen gibt, die sich der PR-Wirkung bewusst sind. Und wer keine Spesen übernehmen will hat die Möglichkeit, es vorher klar darzustellen.
Es ist schon sehr komisch, dass sich insbesondere grosse für die Rüstungsindustrie tätige Unternehmen , mit Vehemens gegen die Tatsache, dass es sich um eine Schuld ihrerseits handelt, weigern dieses anzuerkennen .
Leider bleibt einem hier nur der Weg über den Rechtsanwalt um diese dann einzufordern.
Es ist traurig aber leider war