Lohndiskriminierung, Richter am Anschlag?


Die Kantone haben nach Art. 343 OR für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.- ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen.

Den Parteien dürfen keine Gebühren und Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Bei diesen Streitigkeiten stellt der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Er würdigt die Beweise in freiem Ermessen (Untersuchungsmaxime).

Handelt es sich beim Streit über Diskriminierung im Erwerbsleben, sieht Art. 12/2 des Gleichstellungsgesetzes (GlG) vor, dass OR 343 vor den kantonalen Gerichten unabhängig vom Streitwert anwendbar ist.

Das Bundesgericht hat in verschiedenen Fällen kantonale Urteile annulliert. Es hat jeweils eine Expertise verlangt und begründet, die kantonale Instanz verfüge nicht über die besonderen Fachkenntnisse technischer Art, um das Vorliegen einer Lohndiskriminierung zu beurteilen.

Wie soll ein Arbeitgeber wissen, keine Lohndiskriminierung zu begehen, wenn richterliche Instanzen nicht in der Lage dazu sind?

Ich würde, um Sicherheit zu erlangen, die Angelegenheit pragmatisch angehen. Ich würde ein Lohnsystem mit Funktionsbewertung und Leistungsbeurteilung einführen, dieses, sofern erforderlich, am Markt mittels Lohnvergleichen „kalibrieren“ und damit arbeiten. In diesem Zusammenhang wird auf ABAKABA (Analytische Bewertung von Arbeitstätigkeiten nach Katz und Baitsch) hingewiesen. Die auf dem Lohnsystem mit Funktionsbewertung und Leistungsbeurteilung basierenden Richtlinien müssten dem Personal abgegeben werden. Im übrigen soll, was unter Fairplay gesagt wurde, beachtet werden.


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