Die neuen Regelungen gestatten es, dass viele Arbeitswillige aus dem Osten, z. B.: BG, RO, PL, CZ etc. , nicht mehr schwarz oder halboffiziell ihrer Arbeit nachgehen müssen. Und vor allem können sie nun auf einen ordentlichen Arbeitsvertrag mit Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung pochen. Die schamlose Ausbeutung durch die «herrschende Oberschicht» wird dadurch vielleicht etwas geringer. Und den sogenannten «Vermittlern», die ausser der Bekanntgabe einer Adresse keine weiteren Dienstleistungen erbringen, schwimmen die Felle langsam davon. Sie werden von den mageren Löhnen (700 Euro, inkl. Kost und Logis, 24 Std. Einsatz an 7 Tagen die Woche, mit ein bis zwei Stunden Pause pro Tag) nicht mehr monatlich für sich 150 Euro verlangen können. Als ob es in Deutschland kein Arbeitsgesetz und kein Ruhezeitgesetz geben würde. Und die Profiteure können sich nicht mehr so gut verstecken und so tun, als würde man bestraft, wenn man die Bediensteten wenigstens ordentlich versichern würde (Krankheit, Unfall). Das Motto «Wenn man schon mal die Gelegenheit hat zu profitieren, muss man kräftig zugreifen, wo kämen wir sonst hin!» wird hoffentlich bald der Vergangenheit angehören. Leuten die wissen, was eine 34-Stundenwoche ist steht es schlecht an, Ausländerinnen und Ausländer jeweils während drei Monaten rund um die Uhr auszuquetschen.
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Information
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Deutschland: Auszug aus der Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (
Beschäftigungsverordnung – BeschV)
vom 22. November 2004
BGBl. I 2004 Nr. 62, S. 2937, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004;
Zuletzt geändert durch Artikel 366 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2407)
Interesierte sind verpflichtet, sich mit den amtlichen Stellen in Verbindung zu setzen. Massgebend ist der jeweils aktuelle Gesetzestext. CHO Consulting übernimmt keine Gewähr, dass diese Information vollständig ist. Haftungsansprüch aus der Verwendung dieser Information werden durch CHO Consulting ausgeschlossen.
§ 21 Haushaltshilfen
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Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeitraums von drei Jahren kann die Zustimmung zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine erneute Beschäftigung nach der Ausreise darf die Zustimmung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die betreffende Person nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie sie zuvor im Inland beschäftigt war.
Begründung
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Die Vorschrift führt die Ende 2002 außer Kraft getretene Regelung des § 4 Abs. 9 a ASAV wieder ein, die es Haushalten mit Pflegebedürftigen ermöglicht, ausländische Haushaltshilfen für bis zu drei Jahre in Vollzeitbeschäftigung einzustellen. Die Wiedereinführung der Regelung ist zur Unterstützung der Haushalte mit Pflegebedürftigen erneut notwendig.
§ 30 Pflegekräfte
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Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerin oder Altenpfleger mit einem bezogen auf einschlägige deutsche beruferechtliche Anforderungen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen kann erteilt werden, sofern die betreffenden Personen von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind.
Begründung
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Die bisherige Regelung des § 5 Nr. 7 ASAV wird fortgeführt und die Vermittlungsabsprachen können nach Bedarf abgeschlossen werden. Der Kreis der Zulassungen wird sich jedoch durch § 39 Abs. 6 AufenthG eher auf Pflegekräfte aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten konzentrieren, die danach auch ohne Vermittlungsabsprache, aber vorbehaltlich des Vorrangs bevorrechtigter Bewerber zugelassen werden können.
Weitere Informationen: Merkblatt 7 (PDF) unter www.arbeitsagentur.de (HTMl-Version)