Mündigkeit des Volkes oder nicht!?


                                                            aus:  personalblogdotme.wordpress.com/ 17.4.14

          Landsgemeinde in Glarus. Das Stimmvolk stimmt per Handzeichen ab

In unserer direkten Demokratie ist der Souverän die oberste Instanz. Er steht über Regierung und Parlament. In anderen Ländern darf das Volk meistens nur alle vier Jahre die Regierung wählen. Hier entscheiden die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in vielen Sachfragen. In der EU hat das Volk zu Sachfragen nichts zu sagen. Daran wollen die Mächtigen auch nichts ändern.

Bürgerinnen und Bürger, sind sehr wohl in der Lage sich über eine Vorlage ein Urteil zu bilden und an der Urne kompetent zu entscheiden. Die Erfahrungen auf Gemeinde- und Kantonsebene zeigen es. Warum soll dies auf Landesebene anders sein? «Das aufgeklärte Schweizervolk lässt sich nicht blenden – auch nicht kaufen», wie dies auch behauptet wird => Von der scheinbaren zur authentischen Demokratie

Die Erfahrung lehrt, dass der Bundesrat und Parlament oft am Volk vorbei politisiert und „regiert“. Dies könnte durch eine höhere Sensibilität für die Anliegen des Volkes vermieden werden. Es ist offenbar schwierig, aus Erfahrungen zu lernen. Das hat möglicher Weise mit dem zeitlichen „Wahlhorizont“ zu tun.

Die Prophezeiungen nach dem Nein zum EWR erwiesen sich allesamt als falsch. Die vom Bundesrat vorausgesagte Zwanderung vor der Abstimmung  zur Personenfreizügigkeit ist um den Faktor 10 höher.

Leider werden die Volksrechte auch falsch eingesetzt! Die Parteien missbrauchen die Volksinitiative vermehrt zur Profilierung im Wahlkampf! Das war nicht die Absicht der Erfinder! Oder man will mit einer Initiative stockende politische Prozesse entriegeln. Auch das war kaum ursprüngliche Absicht. Unsere Parteien scheinen nicht mehr kommunikations- und kompromissfähig zu sein. Sie haben sich extremisiert, indem sie sich in die Ecke verkriechen und ihre Suppe selber kochen. Sie sind auch Ursache für die Verschleppung von wichtigen Entscheiden, wie etwa die Umsetzung von Initiativen. Es fehlt ein Machtwort des Souveräns, das die Parteien verpflichtet, das Landesinteresse vor die Parteiinteressen zu stellen.

Wird die Frage gestellt, ob Initiativen rasch genug behandelt und umgesetzt werden, antworten etwa 60% mit Nein, weil sie glauben es dauere zu lang. Etwa 25% ist es egal, weil sie eh mit einem Kompromiss rechnen. Den restlichen 15% ist es schnell genug. Sie akzeptieren es, dass der Politbetrieb seine Zeit braucht.

Für ein mündiges Volk gilt: «Das Recht ist auch in einer globalisierten Welt national.» Diese Aussage entspricht dem Recht auf Selbstbestimmung der Völker und verdient eine souveräne Behandlung. Ein kompetenter Souverän, wird sich daran orientieren, was weltweit als Standard gilt. Er würde daher kaum anwenden, was krass dagegen wäre.

« Der UN-Zivilpakt sagt:
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschliesslich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhand gebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.

Für die Überwachung der Einhaltung dieser Vertragspflicht sind der UN-Menschenrechtsausschuss sowie der UN-Ausschuss über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte verantwortlich. Der konkrete Gehalt dieser Rechtsnorm ist in einem General Comment des Menschenrechtsausschusses aus dem Jahre 1984 formuliert.

Eine Definition des zugrundeliegenden Begriffs Volk ist in den Pakten nicht vorhanden. Als „Volk“ kann entsprechend auch eine kleinere Gruppe innerhalb existierender Staaten verstanden werden, wenn bestimmte Kriterien (z.B. eine gewisse Homogenität, gemeinsame Geschichte und die Selbstidentifikation als distinkte Gruppe) gegeben sind. Auch inwieweit ein Sezessionsrecht Teil des Selbstbestimmungsrechtes der Völker ist, ist umstritten. …»

Wie steht es um die Durchsetzung? Die schönsten Verträge sind Makulatur, wenn sie weder eingehalten, noch durchgesetzt werden. Sie verkommen zum Recht des Stärkeren. Das aktuelle Beispiel liegt in der Ukraine. Als sich diese von Russland trennte, berief man sich auf das Völkerrecht, und das Recht der Selbstbestimmung. Als sich die Krim von der Ukraine trennte (98 % russischsprachig), war das Völkerrecht kein Thema. Allerdings wurde diese Abtrennung auf fragwürdige Weise von aussen gesteuert. Die Regierung in Kiew hatte die Möglichkeit, in der Ostukraine eine Befragung durchzuführen, ob der Verbleib in der Ukraine, ein eigener Staat oder der Wechsel zu Russland das Bedürfnis der Bevölkerung sei. Das hätte dem Völkerrecht entsprochen. Nun wurden anstelle von Urnen Waffen eingesetzt. Aber die Frage, ob Russland sich völkerrechtskonform verhalten habe wurde noch nicht echt gestellt. Oder doch? Ohne die von Russland gegen die Ukraine getätigten Aktionen, gäbe es den Konflikt nicht.

Und mit fragwürdigen Sanktionen der USA und der EU ist es auch nicht getan. Man will sanktionieren, aber keine Nachteile in Kauf nehmen. Von anderen Staaten erwartet man Solidarität, bewirkt aber Diskriminierung, weil man selber nicht konsequent ist. Am Ende bleibt der Ärger, weil China in die Lücke springt. Die Politik der USA und der EU hat es verpasst, Russland vermehrt einzubinden. Hier dürfte die Mündigkeitsfrage angemessen platziert sein!

Die Frage, ob nationales Recht Priorität geniessen soll, ist gerechtfertigt. Dies ums mehr, als sich die Schweiz schon immer für die Grundrechte verpflichtet hat. Und warum noch? Die erkläärung an einem Beispiel:

“(…) Die EMRK ist … ein unvollkommenes Menschwerk, das nach jahrelangem Gezerre und Gekeife zwischen europäischen Staaten 1950 als politischer Kompromiss verabschiedet wurde. Durch die nachträgliche Schaffung ­eines Gerichtshofs hat die Interpretation dieses Textes durch das Gremium eine absolute Verbindlichkeit erhalten. Der Entscheid dieser Weisen ist jeder politischen Diskussion ent­zogen. Die europäischen Richter sind die Götter oder Abgötter des Rechts; sie sprechen, im ­Gegensatz zum Papst, stets ex cathedra. Demokrat Seiler kritisiert dies als «Sakralisierung des Rechts». Diese Entwicklung hatte man 1974 bewusst nicht erkennen wollen, als das euphorisierte Parlament nach oberflächlicher Debatte – «im Schnellverfahren, um die Rechte des Volkes auszuschalten», wie zwei kritische National­räte monierten – den Beitritt zur Menschenrechtskonvention beschloss. Die Behandlung des folgenreichen Geschäfts ist ein Muster­beispiel der Täuschung des Volks. Opposition leistete nur eine Handvoll von Einzelkämpfern wie James Schwarzenbach (Republikaner) und Otto Fischer (FDP, Direktor des Schweizerischen Gewerbeverbands). Selbst die SVP schloss sich damals brav der erdrückenden Mehrheit an. Obwohl Fischer und Schwarzenbach die unheilvolle Entwicklung voraussahen, dass eine Privatperson oder ein Verband via Strassburg künftig Schweizer Recht ändern kann, und die Folgen genau beschrieben, wurden sie mit ­Argumenten bekämpft, die sich heute als ­Lügen erweisen: Die EMRK habe ja gar «nichts mit ­supranationalem Recht zu tun», sie sei auch «nichts revolutionär Neues», die Entscheide der europäischen Behörden hätten zudem ­keine Wirkung, die Schweizer Gerichte hätten Beschwerden also nicht zu fürchten.

Handstreichartig Recht eingeführt

Selbst der Antrag, die neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen zumindest dem Referendum zu unterstellen, wurde abgeschmettert. Elisabeth Blunschy (CVP, SZ) beruhigte mit dem ­Argument, das man sich gut merken sollte: «Die Menschenrechtskonvention ist spätestens nach fünf Jahren auf sechs Monate kündbar.» Und Kommissionssprecher Pier Felice Barchi (FDP, TI) log, der EMRK komme lediglich «Gesetzesrang» zu. Ein Jahr später, 1975, hielt das ­Bundesgericht in einem Leiturteil fest, die Bestimmungen der EMRK hätten «ihrer Natur nach einen verfasssungsrechtlichen Inhalt». So ­wurde ohne Zustimmung von Volk und Ständen handstreichartig neuartiges Recht eingeführt, das weit über dem Schweizer Recht steht und das durch die regelmässige Erweiterung (Zusatzprotokoll folgt auf Zusatzprotokoll) und einschneidende Sprüche der Richter ­immer stärkere juristische und politische ­Wirkung entfaltet.

Also lassen sich die vom verdatterten Professor Thürer in der NZZ gestellten Fragen zum Mandat des Gerichtshofs klar beantworten. Wenn er ausruft: «Wer ist der Wächter des Wächters?», so ist ihm in bester demokratischer Tradition zu entgegnen: «Das Volk.» Es müsste entscheiden können, ob es sich den Ex-­cathe­dra-­Weisungen dieser Instanz, die es gar nie ­akzeptiert hat, auch beugen will.

Und wenn er den Vorschlag macht, «ob der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht auch schweigen könne und solle», so lässt diese Idee sich für die Schweiz mit der Kün­digung der Konvention, wie Elisabeth Blunschy dies angeregt hatte, rasch und gründlich umsetzen….)” WW 26/14, Urs Paul Engeler in: «Wenn Abgott irrt»

«Ausdünnung der Volksrechte
Das ist eine komplett neue Interpretation der Volksrechte. In Artikel 5 Absatz 4 der Bundesverfassung werden Bund und Kantone aufgefordert, das Völkerrecht zu „beachten“ und gemäss Artikel 194 muss eine Teilrevision der Bundesverfassung die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen. Nicht mehr und nicht weniger. Abgesehen davon, dass nur wirklich zwingendes Völkerrecht eine Schranke der Verfassungsrevision bildet, ist das Völkerrecht keine Schranke für die demokratische Rechtsetzung. Solange eine Volksinitiative zwingendes Völkerrecht nicht verletzt, gibt es also keinen Grund, eine Volksinitiative für ungültig zu erklären oder ausufernde ausländische Gerichtsentscheide über Landesrecht zu stellen. Auch in Zukunft wird bei uns also zwingendes Völkerrecht (z.B. Verbot des Völkermordes, des Angriffskrieges, der Folter, der Sklaverei, der Zwangsarbeit) anerkannt und geachtet. Das Problem liegt darin, dass selbsternannte Experten, Funktionäre, Richter etc. ihre eigene Auffassung als «zwingendes Völkerrecht» verkaufen wollen. Wenn eine Bundesrätin vor der «Macht der Mehrheit» warnt und eine Ständerätin von «schrankenlosem Mehrheitstotalitarimus» spricht, so spricht das Bände….»aus: EGMR: Immer absurdere und weitergehende Befehle!

Eine Meinung:

 (…)Schwarzenbach und Blocher sind für mich keine Supermänner. Viel mehr schätze ich die vielen unbekannten Helfer, die es geschafft haben, dass wir in Europa – einige Ausnahmen gibt es – ein recht friedliches Auskommen miteinander haben. Das ist viel wert.”) SMS

Kritik an den Abgöttern ”Menschenrechtsrichter” muss Platz haben. Es muss auch Möglichkeiten geben, denen Vorgaben zu machen bzw. Reformen anzugehen! Nichts ist für ewig in Stein gemeisselt! Die Wahrheit ist lediglich der letzte Stand des Wissens darüber. Kommen neue Erkenntnisse dazu, müssen diese einfliessen – wie in der Philosophie…!

Dem zwingenden Völkerrecht ist nichts entgegen zu setzen, der Mündigkeit des Volkes auch nicht!

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Lesen Sie:

Im Finanzblog: «Goodbye, Öl»


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