Kategorie-Archiv: 09 Arbeitsrecht

Vorstellung, Ersatz von Auslagen


Danach wird entschieden. Wenn drei Bewerbende übrig geblieben sind, dann gehen zwei leer aus. Wenn letztlich die Wahl erfolgreich getroffen wurde, haben die zwei abgewiesenen Kandidaten einen wertvollen Beitrag geleistet. Ist es deshalb nicht billig, diesen wenigstens die Auslagen zu vergüten?

Die Kontaktaufnahme im Rahmen der Stellensuche bzw. Auslese der Kandidaten stellt bereits eine Rechtsbeziehung her. Sie ist als Vorwirkung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht zu betrachten. Daraus folgen u. U. Schadenersatzansprüche bei treuwidrigem Verhalten, «Culpa in Contrahendo». Doch auch bei einwandfreiem Verhalten ergeben sich daraus Ansprüche:
Ist der / die Stellensuchende zu einem Vorstellungsgespräch vorgeladen worden, trägt der potenzielle Arbeitgeber die Kosten für Reise, Übernachtung und Verpflegung, es sei denn, der Auslagenersatz werde im Voraus ausdrücklich abgelehnt. Es ist unwichtig, ob die bewerbende Person die Stelle annimmt oder nicht.

Keine Spesenentschädigung darf erwartet werden, wenn man von sich aus das persönliche Gespräch gesucht hat.

Grundlage: «Arbeitsvertrag», Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Ullin Streif Adrian von Kaenel; OR Art. 320, N15, Auslagenersatz beim Vorstellen; auch Rehbinder N7; Brunner N5; Kuhn 3/2.7.1; JAR 1990 S.228

Lohnausfall kann gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber nicht geltend gemacht werden. Doch hat der bisherige Arbeitgeber beim gekündigten Arbeitsverhältnis die nötige Zeit zur Stellensuche zur Verfügung zu stellen. Den Lohnausfall trägt also der bisherige Arbeitgeber.

Der/ die Stellenbewerbendende kann beim Scheitern der Bewerbung alle Unterlagen zurück verlangen. Sind in seinem Einverständnis psychologische Tests oder graphologische Gutachten gemacht, sind Arztberichte eingeholt worden, darf die bewerbende Person verlangen, dass diese Unterlagen vernichtet werden. Es besteht auch ein Einsichtsrecht in diese Unterlagen. Der Datenschutz muss gewahrt sein.

Diskussion:

Während man Kadermitarbeitern die Vorstellungsspesen anstandslos vergütet, glaubt man oft, dies bei den übrigen Bewerbenden nicht tun zu müssen. Das ist ein Verstoss gegen die Gleichbehandlung.

Vorvertragliche R’beziehungen und Einstellungsverweigerung: Erst wenn der an einer Einstellung interessierte AG den Bewerber zur persönlichen Vorstellung aufgefordert hat, entsteht ein Auftragsverhältnis mit Auswirkung auf die Tragung der Vorstellungskosten gem. Art. 402 I. (Fahrtkosten, Verdienstausfall). Ein Aussschluss dieser Kosten ist möglich. Die bei der Bewerbung eingereichten mündlichen oder schriftlichen Informationen unterliegen wegen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht (culpa in contrahendo) der sorgfältigen Verwahrung. Erweckt der AG den Eindruck, es werde sicher zu einer Anstellung kommen, so wird er Schadenersatzpflichtig (culpa in contrahendo). Wird durch die Ablehnung eine geschlechtsbezogene Diskriminierung begangen, können Entschädigungsansprüche wie Schadenersatz und Genugtuung entstehen (GlG 3/5). Es kann auch eine schriftliche Begründung der Verweigerung verlangt werden (GlG 8). Die Entschädigung darf den Betrag von 3 Monatslöhnen nicht übersteigen(GlG5IV).
Bei ärztlichen Eignungsgutachten darf der Arzt mit Rücksicht auf die ärztliche Schweigepflicht dem AG lediglich Aussagen über die Tauglichkeit des Bewerbers für den in Aussicht genommenen A-Platz machen, nicht aber ihm die genaue Diagnose mitteilen. Quelle: Manfred Rehbinder, Arbeitsrecht 1999, Abschluss Einzelarbeitsvertrag (Die Quellenadresse ist leider nicht mehr abrufbar! odh 29. 09. 2010).

a) Ausschreibung und Bewerbung
198)  Mit der Ausschreibung lädt der Arbeitgeber dazu ein, Vertragsverhandlungen aufzunehmen. Die Ausschreibung ist kein Antrag. Aus culpa in contrahendo (siehe auch =>) kann der Arbeitgeber trotzdem zum Ersatz von Kosten verpflichtet sein. Die Bewerbung ist wie die Ausschreibung ebenfalls nur ein Ersuchen um Vertragsverhandlungen und kein Antrag. Zur vorvertraglichen Auskunfts- und Offenbarungspflicht s. BGE 132 II 161 (Fall, wo BGer das OR subsidiär im Kontext einer öffentlich-rechtlichen Anstellung anwendet).

Läuft die Konjunktur auf Hochtouren, sind die Fachkräfte knapp. Dann ist man bereit, alles daran zu setzen, um die Leute auch zu bekommen. In diesem Fall ist man gerne bereit, Vorstellungsspesen vollständig zu übernehmen. Läuft die Konjunktur nicht, dann ist die Nachfrage nach Stellen gross. Nun glaubt man, man könne die Kosten den Bewerbenden aufbürden. Diese würden sie der Not gehorchend stillschweigend tragen. Einmal so, einmal anders!

Es ist eine Frage des Stils und der Image-Pflege eines Betriebes oder einer Organisation, wie man mit Bewerbenden, die ja auch künftige Mitarbeitende werden können oder mindestens eine gute Meinung von diesem Betrieb nach aussen tragen können, umgehen will. Und es ist eine Frage der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit, ab welchen Distanzen Vergütungen geleistet werden sollen. Es ist klar, dass man Bewerbenden die aus dem Nah- und Wohnbereich kommen, keine Reisekosten vergütet.