Pandemie – nur Hysterie ?


 

11. Juni 2009 Den letzten Pandemie-Fall mit Stufe 6 hatte die WHO im Jahr 1968 verkündet, …. Unter 0800- 44 00 55 0 können sich Bürger über die
www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,629872,00.html

Der Arbeitgeber in der Pflicht

OR 328 verpflichtet den Arbeitgeber, auf die Gesundheit des Arbeitnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen. Er hat Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik realisierbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Die Rechtssprechung hat noch keine Erfahrung im Umgang mit einer Pandemie.

Was könnte sinnvoll getan werden?

  • Präventiv Mitarbeiter informieren
  • Planen von Massnahmen für Ausfälle erkrankter Mitarbeiter 
  • Zusammenarbeit mit den Behörden
  • Beachten der Empfehlungen der Berufsverbände
  • Beachtung des Dokumentes  «Typ: PDF«Pandemieplan – Handbuch für die betriebliche Vorbereitung« zusammengestellt von der «Arbeitsgruppe Influenza» und dem SECO
Das beabsichtigte Ziel: Aufrechterhaltung des Betriebes, um die Kunden mit dem Nötigsten zu versorgen einerseits und die Mitarbeiter am Arbeitsplatz vor Ansteckung zu schützen andererseits.

Wie steht es um die Lohnfortzahlung?
Gründe dafür, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend nicht ausüben kann:

  • Er erkrankt
  • Er muss sein krankes Kind pflegen
  • Die Kinderkrippe, der Kindergarten oder die Schule wird geschlossen und der Mitarbeiter muss zu seinem Kind schauen
  • Die Behörden schliessen den Betrieb
  • Der Arbeitgeber schliesst den Betrieb für eine bestimmte Zeit oder ganz.
  • Der Arbeitgeber verbietet einem Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit zu kommen, weil dieser aus einem Risikoland zurück kommt, oder von dort aus den Ferien kommt.

– Erkrankt ein Arbeitnehmer, besteht Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR 324a gemäss Einzelarbeitsvertrag, GAV oder NAV.

– Ist ein Kind erkrankt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegen Vorweisung eines Arztzeugnisses die zur Betreuung notwendige Zeit bis zu drei Tagen zu gewähren (ArG 36/3, Arbeitsrecht für Väter)

– Der Lohn ist nur bei Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht Unterhaltspflicht nach ZGB 276 geschuldet, und nur für die Zeit, die für die Suche einer Ersatzlösung erforderlich wird.

ArG 36/3 schreibt keine Lohnfortzahlung vor. Die zur Verfügung zu stellende Zeit ist jedoch auf, max. 3 Tage begrenzt.

– Wird die Kinderkripe, der Kindergarten oder die Schule durch die Behörde geschlossen, und ist der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichet zum Kind zu schauen, besteht zwar Lohnzahlungspflicht, aber nur für die erforderliche Zeit, bis eine Ersatzlösung gefunden wurde (max. 3 Tage).

– Wird ein Betrieb behördlich geschlossen, ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

– Schliesst der Arbeitgeber seinen Betrieb wegen besonders grosser Gefährdung vorübergehend oder ganz, oder verbietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorübergehend  zur Arbeit zu kommen, besteht Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber, auch ohne, dass ein Mitarbeiter erkrankt ist.

Der Arbeitnehmer in der Pflicht

  • Der Arbeitnehmer steht in der Pflicht, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen (ArG 6/3
  • Er hat die Weisungen des Arbeitgebers  bezüglich Gesundheitsvorsorge zu befolgen… (ArGV3 10/1)
  • Der Arbeitnehmer macht sich strafbar… (ArG 60)

Weil bei einer Pandemie gleichzeitig mehrere Absenzen entstehen können, kann der Arbeitgeber darauf angewiesen sein, dass die gesunden Mitarbeitert Überstunden leisten. Der Arbeitnehmer ist gemäs OR 321 c verpflichtet, diese zu erbringen. Die Bestimmungen über die Überzeit gemäss Arbeitsgesetz müssen berücksichtigt werden.

  • Trotz Pandemie ist es nicht gestattet, kurzfristig Ferienbezug anzuordnen. 
  • Es ist aber gestattet, bereits gewährte Ferien zu widerrufen, wenn sonst der Betrieb wegen den vielen Absenzen nicht aufrecht erhalten werden kann.
  • Trifft dies zu, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die dadurch entstandenen Kosten (z.B. für gebuchte Reise) zurückzuerstatten. Besteht eine Anullierungsversicherung, wird deren Leistung verrechnet!
– Das Epidemiegesetz PDFPDF (14 Seiten, 503 KB) ermächtigt den Kanton, eine Impfung gegen übertragbare Krankheiten, die für die Bevölkerung eine erhebliche Gefahr darstellen, als obligatorisch erklären.
 
  – Der Arbeitgeber jedoch kann den Arbeitnehmer nicht zwingen, dass er sich impfen lässt.

– Würde der Arbeitgeber einzig wegen diesem Grund dem Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, würde er in Verzug geraten.

– Eine Impfpflicht durch den Arbeitgeber angeordnet, könnte jedoch ausnahmsweise unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt sein. Gesetzlich ist dies nicht festgelegt.

«XM» (Xunder Menschenverstand) wäre gefragt. Wahrscheinlicher ist, dass die Verantwortung auf das Papier übertragen wird, ganz im Sinne der Öekonomisierung der Medizin. Wer will sich schon exponieren und den Schwarzen Peter einfangen?

Bei einer Pandemie kann es in Einzelfällen und wenn technisch und organisatorisch machbar sinnvoll sein, vom Arbeinehmer Heimarbeit zu verlangen (Rückreise aus einem Risikogebiet). Der Arbeitgeber hat den Ersatz von Auslagen dafür zu leisten. Die Heimarbeit kann nur verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist.

Lesenswert:

«(…) Die Schweinegrippe ist für den grössten Teil der Bevölkerung nicht schlimmer als eine gewöhnliche, saisonale Grippe. Ein Problem ist aber die hohe Ansteckungsgefahr.  => Mehr im Beobachter: … Harmloseres Virus, als man denkt…

31. Juli 2009 Ausserdem erlaubt das Zürcher Absenzmonitoring auch Rückschlüsse auf das gesamte Ausmass der Pandemie: Die Angestellten repräsentieren die
www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/…Pandemie-in…/17927929

Ähnlich wie Stadler denken viele. Das habe ich von zuverlässigen Quellen verschiedentlich gehört.

 

«(…) Erschreckende Einzelheiten über das geradezu kriminell verantwortungslose Verhalten leitender Funktionäre der UNO-Institution WHO (Weltgesundheitsorganisation) – die wegen der angeblichen Krankheit H1N1 Influenza A alias Schweinegrippe weltweit eine »Pandemie« ausgerufen hat – kommen jetzt ans Licht. In den USA und in Großbritannien haben Vertreter der für die Sicherheit von Arzneimitteln zuständigen Behörden Impfstoffe von großen Pharma-Herstellern zugelassen, die noch nicht auf mögliche Nebenwirkungen untersucht oder anderen Tests unterzogen worden sind. Doch damit nicht genug, jetzt kommt heraus, dass ein führendes Mitglied des Beirats der britischen Regierung für die Notimpfungen in England auf der Gehaltsliste eines der weltweit größten Hersteller von Impfstoffen steht. => …Schweinegrippe und der strenge Geruch der Korruption…

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2 thoughts on “Pandemie – nur Hysterie ?”

  1. Es scheint, dass die Gefahr einer Pandemie auf die eingebildete des Passivtabakrauches heruntergefahren wird. 😉

    Gleiches Vorgehen, gleiches Motiv, gleiche Ursache: WHO

  2. Heimliche Änderung der Pandemiedefinition durch die WHO

    Die mit Abstand wirksamste Schutzmassnahme ist simples Händewaschen mit Seife. Warum versteifen sich dann die Gesundheitsbehörden weltweit, allen voran die Weltgesundheitsorganisation (WHO), auf die möglichst rasche Bereitstellung des Impfstoffs? Jefferson gibt sich sibyllinisch: Es müsse einen besonderen Grund dafür geben, dass die WHO nicht alle zur Verfügung stehenden Massnahmen gleich gewichte – der Plan zur Grippebekämpfung basiere offenbar nicht streng auf Evidenz. Anders gesagt: Mit Händewaschen lässt sich kaum Geld verdienen. Das gilt nicht nur für die Industrie, sondern auch für die Forschung: Auch da gehe es, sagt Jefferson, um viel Geld, um Karrieren, um ganze Institutionen. Und übrigens, fügt Jefferson noch an: Im Mai (also zum Zeitpunkt, als sich allmählich zeigte, dass das Virus viel harmloser ist als befürchtet) habe die WHO stillschweigend ihre Pandemiedefinition geändert. Bis dahin wurde eine Grippe erst zur Pandemie «geadelt», wenn sie eine «enor­me Zahl von Toten» verur­sacht. Dann hat die WHO diese Bedingung fallen gelassen, die weite Verbreitung des Virus mit entsprechend vielen Kranken reicht seither. Zum vollständigen Artikel der WoZ

    Gruss
    Carolus Magnus

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