Verhalten im Betrieb anno dazumal


Sich zu Tode au arbeiten ist die einzige gesellschaftlich anerkannte Form des Selbstmordes!

Wenn wir heute über umfassende Gesetze (OR, ArG usw.) verfügen, bedeutet es noch lange nicht, dass alles klar geregelt ist. Zum Thema Arbeitsvertrag (OR Art 319 – Art. 343) gibt es zwingendes Recht (darf weder zuungunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeändert werden und relativ zwingendes Recht, welches nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden darf. Ansonsten entscheidet der Richter! Dieser wiederum berücksichtigt Bundesgerichtsentscheide vergleichbarer Fälle. Recht und recht haben sind also immer noch wie zwei Paar Schuhe!

Loyalität zum Unternehmen ist heute noch gefragt! Gestörtes Verhalten kann gar ein wichtiger Entlassungsgrund sein (OR Art. 337).

Verhaltungsreglement

für

sämmtliche Arbeiter des Mechanikers Ferdinand Schenk

in Worblaufen

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Art. 1. Jeder Arbeiter hat sich eines sittsamen friedlichen und eingezogenen Lebenswandels zu befleissen.

Art. 2. Jeder Arbeiter, der angestellt wird, macht eine Probezeit von 14 Tagen. Wird er nach Ablauf dieser Probezeit vom Meister definitiv angestellt, so zahlt ihm dieser denjenigen Lohn, den er ihm bei bei der Anstellung versprochen, wird er aber nicht angestellt, so bleibt dem Meister die Bestimmung des Lohnes für die gemachte Probezeit überlassen.

Art. 3. Die Arbeitszeit dauert von fünf Uhr Morgens, bis sieben Uhr Abends. Zum Frühstück und Mittagessen wird jeweils eine halbe Stunde Zeit gestattet.

Art. 4. Festtage im Laufe der Woche werden am Lohn abgezogen.

Art. 5. Für das Ausbleiben bei der Arbeit während der im Artikel 3 angegebenen Arbeitszeit kann der Meister per Stunde 15 bis 45 Rappen am Lohn abziehen.

Art 6. Alle durch die Schuld des Arbeiters verpfuschten, verbrochenen oder verdorbenen Arbeiten und Werkzeuge hat derselbe zu vergüten und ebenso hat jeder Arbeiter Fensterscheiben, die er zerbricht, nach Gutfinden des Meisters zu bezahlen.

Art 7. Bei pressanter Arbeit ist jeder Arbeiter gehalten, auf Ansuchen des Meisters auch nach sieben Uhr Abends und zwar bis 10 Uhr und bei sehr pressanter Arbeit auch noch später zu arbeiten. Die Stunden nach sieben Uhr extra bezahlt und das Wieviel vom Meister selbst bestimmt.

Art. 8. Nach Feierabend darf kein Licht des Meisters benutzt werden, wer aber dennoch solches benutzt, hat jedesmal eine ganze Kerze zu vergüten. Die Lichtstöcke und Kerzen sollen in der Werkstätte verbleiben. Das Wegnehmen wird gleich geahndet wie das unbefugte Lichtbrennen.

Art. 9. Das Wärmen von Wasser vermittelst warmen Eier oder mit Kohlen auf der Esse, sowie das Waschen anderswo als im Waschaus, ist verboten.

Art. 10. Alle Samstage nach 6 Uhr Abends sollen die Werkbänke (d.h. Sowohl auf als unter denselben) von den betreffenden Arbeitern gehörig aufgeräumt, alles Werkzeug sauber geputzt und an seine gehörige Stelle gebracht werden. Kleidungsstücke oder Fussbekleidungen werden keine unter den Werkbänken geduldet.

Art. 11. Der Austritt aus dem Dienst findet jeweils am Samstag Abend statt. Jeder Arbeiter, der den Dienst verlassen will, hat dies wenigstens vierzehn Tage vorher dem Meister schriftlich anzuzeigen. Ebenso soll der Meister, falls er den Arbeiter entlassen will, demselben vierzehn Tage vorher den Dienst schriftlich aufkünden. Sollte ein Arbeiter ohne die die vorgeschriebene Anzeige von seinem Austritt dem Meister gemacht zu haben den Dienst verlassen, so haftet er für allen Schaden, der dem Meister aus seinem Austritt entsteht, sowie auch für den entgangenen Gewinn und es hat der Meister unter allen Umständen das Recht, dem betreffenden Arbeiter den Lohn für vierzehn Tage als Entschädigung innzubehalten.

Art. 12. Jeder Arbeiter, der sich gegen dieses Reglement verstösst oder demselben nicht getreulich nachlebt, kann vom Meister, ohne die im Art. 11 vorgeschriebene Aufküdigung erlassen zu haben, zu jeder Zeit entlassen werden und es haftet der betreffende Arbeiter überdies für allen Schaden, der dem Meister durch die Nichtbefolgung oder Widerhandlung gegen das Reglement und deshalb erfolgten Entlassung zunächst, so wie auch für den entgangenen Gewinn.

Art 13. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, bei seinem Eintritt in den Dienst von diesem Reglemente, von dem ein Doppel in der Werkstätte angeschlagen ist, Kenntnis nehmen, und dass dieses geschehen, und er sich demselben unterziehen wolle, durch Beisetzung seiner Unterschrift zu bezeugen.

Gegeben zu Worblaufen den 2. Jenner 1852.

                                                                                                                    Ferdinand Schenk

                                                                                                                            Ulrichs Sohn

 

Die Firma Schenk existierte von 1817 bis 1957. Die Fabrik ging im Juli 1957 in die Firma Contrafeu über.

Kleiner Kommentar: Die Arbeitszeiten lassen uns in einer Zeit, wo man in der Schweiz üblich noch 42 Stunden pro  Woche arbeitet und in umliegenden Ländern gar nur um die 35 Wochenstunden, aufhorchen…! 

Didi Hallervorden  brachte es einmal auf den Punkt. Er zitierte drei Landsleute, die miteinander über die Arbeitszeiten ihrer Frauen diskutierten:

(…) Ein Franzose, ein Schweizer und ein Deutscher diskutieren über die Arbeit ihrer Frauen.

 

Der Franzose erklärt, dass man mit einer romanischen Herkunft arbeite um zu leben. Deswegen würde seine Frau ab halb neun im Büro eintreffen. Ca. um 18 Uhr wäre sie wieder zu Hause. Abzüglich der unbezahlten Mittagspause ergebe dies eine Arbeitszeit von 7,5 Stunden bzw. 37,5 Std/W. Aber das sei nur die Anwesenheits- nicht die effektive Arbeitszeit.
 

Der Schweizer darauf angesprochen erwähnt, dass man in der Schweiz lebe, um zu arbeiten. Seine Frau hätte eigentlich drei Jobs: den offiziellen mit 42 Std/Woche (=100%), einen zusätzlichen mit einem Pensum von 20% und den gesamten Haushalt (=100%), macht total 220 %. (odh => Und spricht man immer noch von der Ungleichbehandlung der Frau, wenn sie schon mal grössere Anteile als der Mann hat… sorry!)

 

Der Deutsche berichtet, dass seine Frau jeweils um sieben Uhr fünfzehn in der Früh, das Haus verlasse, denn sie müsse pünktlich um acht Uhr im Betrieb die Arbeit aufnehmen.  Wo käme man wohl hin! Er gebe ihr zum Abschied jeweils einen Klapps auf den Hintern und wenn sie zurück sei, wackle dieser immer noch wie  Pudding. «Aber nicht, weil sie so einen grossen, weichen Po hätte, sondern weil die so kurze Arbeitszeiten haben!  )“

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Cash Guru:

Guru,  Alfred Herbert

  • 26. 04. 2010: Freundlicher Wochenstart

    Syngenta – hat von der US Behörde Bewilligung für neues Anti-Insektenmittel erhalten. «Agrisure Viptera 3111» soll, so Insider, «zu einem Blockbuster werden.»

    Schaffner – erhält 8 Millionen-Auftrag aus China für magnetische Bauteile für Hochgeschwindigkeitszüge. 350 km/h, Peking Schanghai 1300 km in vier Stunden!

     
  • 27. 04. 2010: Griechenland-Krise drückt immer mehr – Deutschland gibt sich (zu recht) bockbeinig!

    Konjunktur – UBS-Konsumindikator: steiler Anstieg im März. Von 1,2 Punkte im März stieg er auf einen Wert von 1,71. Damit wieder auf Vorkrisen-Niveau vom Sommer 2008. Fürs 2010 rechnet die UBS jetzt mit einem Wirtschaftswachstum von 2,5pc!

    Straumann –  Umsatz 1.Q. plus 1,5pc – für 2010 sieht Straumann einen weiter stagnierenden Markt.

    odh=> Griechenland: Goldmann Sachs wüsste bestimmt einen Ausweg aus der Pleite gefahr. GS hat schliesslich die Griechen beraten, wie sie sich auf Kosten der anderen über die Runden bringen können. GS hat dabei gut verdient!

     
  • 28. 04. 2010: Die Griechen lassen uns siechen!

    Griechenland – S&P hat griechische Staatsanleihen auf «Schrott-Papiere» (Junk Bonds) zurückgestuft. Derzeitige Rendite 15pc! Ab 20pc redet man von Staatsbankrott. Wer soll da noch neue Griechen-Anleihen zeichnen?

    Euro  – S&P stuft Portugal empfindlich (gleich um zwei Stufen auf «A-«)  zurück. Hinweis, dass sich hier das nächste Schlachtfeld der (Währungs-)Spekulanten abzeichnet. Euro gegen Dollar auf tiefst 1.3144, danach leichte technische Erholung.

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